Grundsätzlich ist das Minijob-Gehalt steuerfrei. Der Arbeitgeber zahlt 2% pauschale Lohnsteuer und der Arbeitnehmer muss den Minijob nicht in der Steuererklärung angeben. Zahlt der Arbeitnehmer jedoch selbst Rentenversicherungsbeiträge – was ohne Antrag auf Rentenversicherungsbefreiung die Regel ist – kann sich ein Ansatz der selbst gezahlten Rentenversicherungsbeiträge sowie der Zuschüsse des Arbeitgebers (dieser zahlt im gewerblichen Bereich 15%, im Haushalt 5%) in der Anlage Vorsorgeaufwand lohnen. Es geht hier zwar nur um eine Steuerminderung von 15 bis 35EUR – aber Kleinvieh macht auch Mist!